FALL: Die als kaufmännische Angestellte beschäftigte Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis am 8.2.2019 zum 22.2.2019 gekündigt. Sie legte der Arbeitgeberin zugleich eine auf den 8.2.2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, da diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin erhob daraufhin Zahlungsklage auf Entgeltfortzahlung und machte geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden.
BEGRÜNDUNG: Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel, dem ein hoher Beweiswert zukommt. Diesen kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Sofern das dem Arbeitgeber gelingt, muss der Arbeitnehmer substanziiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war, zum Beispiel durch Vernehmung des behandelnden Arztes. Nach diesen Grundsätzen sah das BAG den Beweiswert als erschüttert an. Das taggenaue Zusammenfallen der Kündigung mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Da die Klägerin im weiteren Prozess die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend konkret dargelegt hat, wurde die Klage abgewiesen.
TIPP: In der Praxis folgt auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers häufig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit dieser Entscheidung des BAG liegen Argumentationsansätze zur Bekämpfung eines solchen Missbrauchs vor. Zumindest steigt die Darlegungslast für den Arbeitnehmer. Entscheidend bleiben zwar die konkreten Umstände des Einzelfalls, es lohnt sich aber künftig, bei derartigen Sachverhalten nochmals eine Prüfung vorzunehmen.
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