E-Commerce

Wie der rechtssichere Start eines Onlineshops gelingt

Onlineshopping boomt, ein eigener Shop im Netz lohnt sich für viele Händler. Doch welche gesetzlichen Vorgaben gilt es zu beachten, bevor die ersten Angebote online gehen? Einige wichtige Regeln, die jeder Onlinehändler kennen sollte.

Von Luisa Paulin Dreckmann 31.01.2022

© Vectorfusionart / stock.adobe.com

Wer Ware im eigenen Webshop anbieten will, sollte darauf achten, juristische Fallstricke zu umgehen.

► Preisangaben
Für Kunden ist die korrekte Angabe des Endpreises ausschlaggebend für ihre Kaufentscheidung. Für Händler bedeutet das, dass Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung (PAngV) immer im angezeigten Gesamtpreis inkludiert sein müssen. In der Nähe zur Gesamtpreisangabe müssen sie darauf hinweisen, dass die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.

Werden Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss auch der Grundpreis – etwa je Kilogramm oder Liter – in der unmittelbaren Nähe der Gesamtpreisangabe gut sichtbar ausgezeichnet sein. Soweit zum Gesamtpreis noch Lieferkosten hinzukommen, müssen Händler diese so angeben, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs davon Kenntnis nehmen kann. Dies kann in Form einer konkreten Angabe oder mit einem Link zu einer übersichtlichen Versandkostenliste geschehen.

► Liefertermin
Nach der Bestellung warten viele Kunden sehnsüchtig auf ihr Paket. Daher ist es nicht nur fair, sie über den erwarteten Liefertermin aufzuklären, sondern auch gesetzliche Pflicht: Der Onlinehändler muss dem Kunden hierzu transparente Informationen übermitteln. Es genügt die Angabe des Lieferzeitraums oder des spätesten Liefertermins.  

► Widerrufsrecht
Kunden, die online einkaufen, können innerhalb einer 14-tägigen Frist von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, also vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der vollständigen Warenlieferung. Verkäufer sind verpflichtet, den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über dieses Widerrufsrecht und die damit verbundenen Bedingungen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufs zu informieren.

► Personenbezogene Daten
Kunden müssen erfahren, was mit ihren personenbezogenen Daten geschieht - sei es im Zuge der Vertragsabwicklung oder bei der bloßen Nutzung der Internetseite. In die Datenschutzerklärung gehören unter anderem der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Hinweis auf die Betroffenenrechte. Oft reicht die Information der Kunden über die Verwendung ihrer Daten aus. Teilweise kann es aber auch erforderlich sein, ihre Einwilligung einzuholen.

► Newsletter
Notwendig ist eine wirksame Einwilligung etwa für die Nutzung eines gängigen Tools zur Kundenbindung, des Newsletters. Achtung: Hier müssen Händler das sogenannte Double-Opt-In-Prinzip anwenden. Es genügt nicht, dass Kunden ihre E-Mail-Adresse in ein Newsletter-Formular auf der Webseite eintragen und in die Datenverarbeitung einwilligen. Zudem müssen sie per Mail gebeten werden, das Newsletter-Abonnement zu bestätigen. So stellen Händler sicher, dass die Einwilligungserklärung auch tatsächlich vom E-Mail-Empfänger stammt.

► Impressum
Betreiber von Internetseiten mit geschäftlichen Zwecken sind nach §5 des Telemediengesetzes (TMG) zu Angaben über ihre Identität verpflichtet. Zu diesen Angaben gehören unter anderem: der vollständige Name, die Anschrift, bei juristischen Personen die Rechtsform und die Namen der vertretungsberechtigten Personen sowie Informationen zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation einschließlich der E-Mail-Adresse.

Luisa Paulin Dreckmann ist Werkstudentin für Öffentlichkeitsarbeit und Projektmanagement am Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum Handel.

Schlagworte: E-Commerce, Recht

Kommentare

Ihr Kommentar