Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt belegt nun die rechtlichen Risiken dieses Vertriebswegs: Unter Umständen sind die Regeln des Fernabsatzrechts zu beachten, auch wenn die Ware vom Kunden im Ladengeschäft abgeholt wird (Urteil vom 28.01.2021, Az.: 6 U 181/19).
Nach einem früheren Urteil des Landgerichts Osnabrück müssen stationäre Einzelhändler die Auflagen des Fernabsatzrechts, wie zum Beispiel die entsprechenden Informationspflichten, nicht erfüllen, auch wenn die Bestellung der Ware unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erfolgt, soweit der Kunde die Ware im Ladengeschäft persönlich abholt und erst dort der Kaufvertrag zustande kommt (Urteil vom 16.09.2019, Az.: 2 O 683/19). Das OLG Frankfurt hat diese Voraussetzungen nun weiter konkretisiert.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler die Möglichkeit zur „verbindlichen Vorbestellung“ der Ware im Internet angeboten. Erst nachdem der Kunde die Bestellung abgesandt hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass durch die Reservierung noch kein Vertrag zustande gekommen sei.
Nach Auffassung der Frankfurter Richter lag hier ein Fernabsatzgeschäft (§ 312 c BGB) vor. Abweichend von der Information des Händlers sei ein Kaufvertrag über das Internet geschlossen worden. Wegen der als „verbindlich“ bezeichneten Bestellung habe beim Kunden ein Rechtsbindungswille bestanden. Die AGB mit dem abweichenden Hinweis seien dem Kunden zu spät – nämlich erst nach dem Absenden der Reservierung – bekannt gegeben und damit nicht in den Vertrag einbezogen worden. Außerdem handele es sich um eine überraschende und damit unwirksame Klausel (§ 305 Abs. 1 BGB). Zumindest stelle die Praxis eine Umgehung der Regeln für Fernabsatzgeschäfte (§ 312 k BGB) dar, sodass die entsprechenden Vorschriften zu beachten seien.
Soweit Händler Click & Collect anbieten wollen, ohne die Regeln des Fernabsatzrechts, wie beispielsweise die umfangreichen Informationspflichten, zu beachten, sollten sie wie folgt vorgehen:
• Bei der online angebotenen Reservierungsmöglichkeit ist klar und eindeutig darauf hinzuweisen, dass es sich um eine „unverbindliche Reservierung“ handelt, durch die kein Kaufvertrag zustande kommt. Dem Verbraucher muss ohne Einblick in die AGB klar sein, dass er mit der Reservierung eine Erklärung ohne jede Rechtsverbindlichkeit abgibt.
• Vor Abgabe der unverbindlichen Reservierung sollte der Kunde die Möglichkeit erhalten, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. In diesen ist nochmals klarzustellen, dass ein Kaufvertrag erst bei persönlicher Abholung der Ware im Ladengeschäft und nicht durch die Reservierung zustande kommt.
Da zu diesen Fragen noch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt, können auch bei Beachtung der oben genannten Grundsätze rechtliche Risiken leider nicht ausgeschlossen werden.
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