Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt diese Pflicht zur Fundstellenangabe aber nicht allein für ein Testergebnis, das in der Werbung besonders herausgestellt wird. Vielmehr ist die Fundstelle auch anzugeben, wenn das Testergebnis lediglich auf der in der Werbung abgebildeten Produktverpackung für den Verbraucher erkennbar dargestellt wird (BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az.: I ZR 134/20).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Einzelhändler eine Wand- und Deckenfarbe beworben und in diesem Zusammenhang in der Werbung den Farbeimer abgebildet, auf dem sich das Testsiegel und die Überschrift „Testsieger“ erkennen ließen. Wie der BGH festgestellt hat, lag damit ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vor, weil der Werbetreibende auf die Angabe einer Fundstelle verzichtet und dem Verbraucher damit eine „wesentliche Information“ vorenthalten habe (§ 5 a Abs. 2 UWG).
Die Angabe der Fundstelle sei erforderlich und dem Einzelhändler auch zumutbar, weil der Verbraucher seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichte und daher die Möglichkeit haben müsse, die Werbung zu prüfen und einzuordnen. Für den Konsumenten sei es in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob mit dem Testergebnis durch einen besonderen Zusatz oder durch das auf dem Produkt dargestellte Testergebnis geworben werde.
Allerdings führt die Entscheidung nach dem Verständnis des HDE nicht dazu, dass immer eine Fundstelle anzugeben ist, wenn in der Werbung auf dem beworbenen Produkt auch nur im Entferntesten ein Siegel der Stiftung Warentest erkennbar ist. Wie der BGH ausdrücklich feststellt, besteht nämlich nur dann ein Interesse der Verbraucher an der Fundstelle, wenn „das Testergebnis […] in der Werbung erkennbar ist“. Ausschließlich in diesen Fällen muss daher nach unserer Auffassung – gegebenenfalls mit einem Fußnotenhinweis im Prospekt – auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hingewiesen werden. Letzte Rechtssicherheit wird hierzu aber erst ein auf diesen konkreten Fall bezogenes Urteil bringen.
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