Dies hat die von Abmahnungen betroffenen Einzelhändler gegenüber den Klägern im Prozess unangemessen benachteiligt. Der „Fliegende Gerichtsstand“ hat daher auch den Abmahnmissbrauch erleichtert. Die Möglichkeit des Abmahners, den Gerichtsstand im Onlinehandel faktisch selbst auswählen zu können, wurde aufgrund der hartnäckigen politischen Arbeit des HDE mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Ende 2020 endlich weitgehend abgeschafft. Diese Regelung soll danach „nicht (mehr) für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ zur Anwendung kommen (§ 14 Abs. 2 S. 3 UWG). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der „Fliegende Gerichtsstand“ damit für den wichtigen und häufig vom Abmahnmissbrauch betroffenen Onlinehandel abgeschafft werden.
Mit einer aktuellen Rechtsprechung zu dieser neuen Norm könnte nun dieses Ziel des Gesetzgebers konterkariert werden: Das Landgericht Düsseldorf hat in einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass die Einschränkung des „Fliegenden Gerichtsstands“ gemäß § 14 Abs.
2 S. 3 UWG – entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut – nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien umfasse, sondern nach seinem Sinn und Zweck auf solche Zuwiderhandlungen zu beschränken sei, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfe (Beschlüsse vom 15.01.2021, Az.: 38 O 3/21, und vom 26.02.2021, Az.: 38 O 19/21).
Mit dem Hinweis auf den angeblich „missverständlichen“ Wortlaut der Norm und der Unterstellung eines gesetzgeberischen „Redaktionsversehens“ wird der Wille des Gesetzgebers unterlaufen. Nach dem Verständnis des Landgerichts Düsseldorf würde der „Fliegende Gerichtsstand“ nämlich im Ergebnis mit wenigen Ausnahmefällen weiterhin für alle Rechtsverstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien – also auch im Onlinehandel – gelten.
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, erhielte die Abmahnindustrie wieder neue und unerwünschte Spielräume. Der HDE hat daher gegenüber den Parlamentariern der Regierungsfraktionen angeregt, das Ziel des Gesetzgebers im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Lauterkeitsrechts nochmals klarzustellen und die angeblich missverständliche Formulierung im UWG nachzuschärfen.
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