Fall: Der Arbeitgeber sprach eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ordnete der Arbeitgeber ab Zugang der Kündigung Urlaub für einen bestimmten Zeitraum an. Die gezahlte Urlaubsabgeltung zum Beendigungszeitpunkt der fristlosen Kündigung sollte in diesem Falle als Urlaubsentgelt zu verstehen sein. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und die Parteien einigten sich auf eine ordentliche Kündigung mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung zum bereits in der Vergangenheit liegenden Beendigungszeitpunkt. Mit der Ansicht, dass die bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht nachträglich als Urlaubsentgelt hätte behandelt werden dürfen und er Anspruch auf Verzugslohn habe, klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung des Gehalts für den hilfsweise angeordneten Urlaub.
Begründung: Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum Urlaub gewährt wurde. Die einseitige Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Arbeitgeber ist wirksam, sofern der Arbeitnehmer keine anderen Urlaubswünsche äußert.
Tipp: Sprechen Sie eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus und rechnen Sie mit einer Klage des Arbeitnehmers, so schadet es nicht, bereits Vorkehrungen zum bestehenden Urlaub des Arbeitnehmers zu treffen, um die zu erwartenden Kosten wegen eines möglichen Annahmeverzugs geringer zu halten.
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