Widerrufsbelehrung im Onlinehandel
Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend geboten
Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2020 (Az.: C-266/19) entschieden, dass Onlinehändler nur dann eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben haben, wenn sie diese dem Verbraucher auch zur allgemeinen Kontaktaufnahme bereitstellen.