So können beispielsweise Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kindergartenbeiträgen von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden. Gleiches gilt für Leistungen bis zu 500 Euro im Jahr zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung.
Weiterhin kann der geldwerte Vorteil durch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, wie Computern, Tablets oder Smartphones, durch den Chef pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Gleiches gilt für Zubehör, wie zum Beispiel Drucker, Bildschirm oder den Internetzugang. Ebenso besteht die Pauschalierungsmöglichkeit für Zuschüsse zu den Kosten der Internetnutzung.
Gestaltungsspielraum nutzen
Weil der Arbeitnehmer ansonsten die genannten Vorzüge aus seinem bereits versteuerten Nettolohn hätte zahlen müssen, erhält er quasi mehr Netto von seinem Brutto. Im Endeffekt kann man den Mitarbeitern so etwas Gutes tun. Damit dies jedoch tatsächlich klappt, ist es wichtig, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Was nun „zusätzlich“ konkret bedeutet, ist jedoch umstritten. Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1180/16) ist das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts verzichtet und er stattdessen oben genannte Zuschüsse erhält.
Anders sieht es erfreulicherweise das Finanzgericht Münster (Az.: 6 K 2466/15 L). Die Münsteraner erkennen nämlich auch in solchen Fällen zusätzlichen Arbeitslohn, da die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Zuschüsse keinen verbindlichen Rechtsanspruch darauf hatten. Zuschüsse zu den Kosten für Internetnutzung & Co. werden daher auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können pauschal versteuert werden, wenn ihnen Lohnherabsetzungen vorausgehen. Ebenso bleiben Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten oder Gesundheitsförderung unter diesen Voraussetzungen steuerfrei, da die Münsteraner auch hier in einer vorausgehenden Lohnherabsetzung keinen Gesamtplan erkennen. Entsprechender Gestaltungsspielraum zur Mitarbeitermotivation ist nach der Entscheidung daher gegeben.
Leider ist damit das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unter dem Aktenzeichen VI R 21/17 wird der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gegen die Entscheidung aus Rheinland-Pfalz klären müssen, auf welchen Zeitpunkt sich das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bezieht, wenn zeitgleich zum Gehaltsverzicht freiwillige Zusatzleistungen vereinbart werden. Bis auf Weiteres sollte man daher mit zeitgleichen Gehaltsumwandlungen noch vorsichtig sein.
Christoph Iser ist selbstständiger Steuerberater in Düsseldorf. Er hält für namhafte deutsche Unternehmen Seminare und Vorträge über das deutsche Steuerrecht. Neben zahlreichen Publikationen in Magazinen hat er das Fachbuch „Steuerrecht in Fragen und Antworten“ (Schäffer-Poeschel) veröffentlicht.
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