Grund dafür ist, dass in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, an einer stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter Beschäftigter dergestalt mitzuwirken, dass er diese entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände eine Ablehnung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019, Az.: 8 AZR 530/17).
Fall:
Ein Bauleiter im Straßenverkehrsamt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 war arbeitsunfähig erkrankt. Er stellte einen Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung. Diesem vorausgegangen war eine betriebsärztliche Beurteilung, bei der Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz als Bauleiter festgestellt wurden. Diesen ersten Antrag lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf die betriebsärztliche Beurteilung ab. Dem späteren zweiten Antrag gab der Arbeitgeber statt. Danach war der Arbeitnehmer wieder uneingeschränkt in Vollzeit tätig, forderte aber für den Zeitraum des Endes der abgelehnten Wiedereingliederung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Schadensersatz wegen Verdienstausfalls.
Begründung:
Nach § 81 Abs. 4 SGB IX aF (nunmehr § 164 Abs. 4 SGB IX) hat der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Mitarbeitern und diesen Gleichgestellten an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und sie gemäß ärztlichem Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht begründet einen Schadensersatzanspruch. Vorliegend hatte die behandelnde Ärztin nicht deutlich gemacht, warum trotz des vorherigen Ergebnisses der betriebsärztlichen Begutachtung keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen für ihren Patienten bestehen. Da die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplanes nicht vor Beginn der Maßnahme ausgeräumt werden konnten, bestand kein Anspruch auf Schadensersatz.
Tipp:
Arbeitgeber müssen keiner therapeutischen Erprobung zustimmen, bei der das „Ob“ und „Wie“ einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unklar ist. Auch darf die Wiedereingliederung nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen.
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