Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Der Arbeitnehmer muss erkennen, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich freistellen will. Dies muss in einem geschlossenen Vergleich hinreichend deutlich festgehalten werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18).
Sachverhalt: In dem Fall ging es um eine Sekretärin, die bei der Beklagten angestellt war. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im September 2016 außerordentlich fristlos. Im Rechtsstreit einigten sich die Parteien durch Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2017 endet. Festgehalten wurde eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bis einschließlich 31.01.2017 sowie in einer weiteren Klausel, dass Urlaubsansprüche mit der Freistellung in natura gewährt sind. Eine allgemeine Abgeltungs- respektive Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Arbeitnehmerin die monetäre Abgeltung ihres Zeitguthabens. Sie argumentierte, dass der Vergleich nur Urlaubsansprüche umfasse, nicht aber Überstundenguthaben.
Begründung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Gutstunden sind vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, wenn sie nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Eine Vereinbarung zur Freistellung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, einen Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von den Arbeitspflichten freistellen will. Die vorliegende Klausel in dem abgeschlossenen Vergleich genüge dem nicht, argumentierten die Richter. In dem zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei weder ausdrücklich noch konkludent festgehalten, dass die vereinbarte Freistellung auch dem Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto dienen sollte.
Tipp: Diese Entscheidung verdeutlicht, welche Bedeutung konkrete Formulierungen bei gerichtlichen Vergleichen oder Aufhebungsverträgen haben. Da oftmals tatsächlich nicht an „alles“ gedacht wird, sollte bei einem das Arbeitsverhältnis beendenden Vergleich immer eine umfassende Ausgleichs- und Erledigungsklausel aufgenommen werden, wonach mit Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.
Kommentare