...wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18).
Fall
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2017 beschäftigt. Seit dem 7.02.2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung bis zum 20.03.2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Ärzte, die zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld. Wegen eines gynäko- logischen Leidens unterzog sich die Klägerin einer Operation. Ihr wurde am 18.05.2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 30.06.2017 attestiert. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin in Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr. Da sie in der Zeit vom 19.05.2017 bis 29.06.2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld erhielt, nahm sie die Arbeitgeberin für diesen Zeitraum mit ihrer auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage in Anspruch. Dem hielt die Beklagte entgegen, es sei ein einheitlicher Verhinderungsfall gegeben, der nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlungsverpflichtungen auslöse.
Begründung
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich zeitnah eine im Wege der Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
Tipp
Arbeitgeber sollten stets prüfen, ob einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Ist das der Fall, wird die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen nicht neu ausgelöst.
Kommentare