Beschlossen und verkündet
Temporäres Aushelfen in anderer Abteilung ist keine Versetzung
Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das kurzzeitige Zuweisen von temporären Tätigkeiten in anderen Unternehmensbereichen, selbst wenn es sich nicht um Einzelfälle handelt, keine mitbestimmungspflichtige Versetzung sei (Urteil vom 29.9.2020, Az.: BAG 1 ABR 21/19).