Wie bisher sind die Einzelhändler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis der Ware auch den Grundpreis anzugeben (§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV). Dieser ist grundsätzlich in Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter auszuweisen (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV). Bei Waren in kleineren Gebinden mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von unter 250 Gramm beziehungsweise Milliliter kann der Grundpreis bisher aber aufgrund einer Ausnahmevorschrift auch je 100 Gramm oder Milliliter angegeben werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 PAngV). Bei den Kunden konnte so der Eindruck vermieden werden, das Produkt sei unverhältnismäßig teuer. Das ist unter anderem bei Gewürzen relevant, die in kleinen Verpackungseinheiten von 30 Gramm beispielsweise zum Preis von 2,99 Euro angeboten werden.
Bei solchen Produkten konnte wegen der Ausnahmevorschrift der auf 100 Gramm berechnete Grundpreis mit 9,97 Euro ausgezeichnet werden. Eine völlig überzogen erscheinende Grundpreisangabe je Kilogramm in Höhe von 99,67 Euro wurde so vermieden. Auch eine Überzeichnung der Preisunterschiede zwischen Produkten unterschiedlicher Anbieter konnte auf diese Weise ausgeschlossen werden. Der HDE hat sich daher für eine Aufrechterhaltung der Ausnahmevorschrift starkgemacht.
Aufgrund einer Initiative des Bundesrats ist diese Ausnahmevorschrift für kleine Gebinde in der novellierten Preisangabenverordnung nun trotzdem gestrichen worden. Damit muss der Grundpreis ab Mai 2022 immer je Kilogramm, Liter, Meter etc. angegeben werden. Dadurch kann bei den Verbrauchern beim Blick auf die Grundpreise der (falsche) Eindruck entstehen, die Preise würden sich generell deutlich erhöhen. Negative Auswirkungen auf das Konsumverhalten der Verbraucher sind nicht auszuschließen.
Obwohl der Verbraucher bei kleinen Gebinden die Grundpreisauszeichnung je 100 Gramm oder Milliliter gewohnt ist, wird der Einzelhandel nun wegen der erforderlichen Änderung der Preisauszeichnung ab Mai 2022 mit unnötigem Aufwand belastet. Das Ziel des Verordnungsgebers, dem Verbraucher den Preisvergleich zu erleichtern, überzeugt dagegen nicht. Im Ergebnis erspart der Verordnungsgeber dem Verbraucher bei kleineren Gebinden lediglich die wenig anspruchsvolle Multiplikation des Grundpreises mit zehn. Die Vorteile für die Verbraucher werden sich damit in Grenzen halten, sodass die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung als unverhältnismäßig zu bewerten ist.
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