FALL: Der Arbeitnehmer war im öffentlichen Dienst (Rathaus) beschäftigt. Aufgrund der geltenden Corona-Schutzverordnung (hier Land Nordrhein-Westfalen) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergab sich für den Arbeitgeber die Verpflichtung, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten eine Maskenpflicht anzuordnen. Der Arbeitnehmer legte ein Attest vor, das vom Betriebsarzt bestätigt wurde, nachdem ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Traumatisierung nicht möglich sei. Der Arbeitnehmer beantragte, ihn auch ohne Maske am Arbeitsplatz zu beschäftigen.
BEGRÜNDUNG: Das LAG Köln hat einen Anspruch auf Beschäftigung am Arbeitsplatz verneint. Die Maskenpflicht ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz in beide Richtungen – Mitarbeiter und Besucher sollen geschützt werden. Das Interesse der Beklagten, Infektionen zu verhindern, geht in der Abwägung dem Interesse des Arbeitnehmers, aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Maske arbeiten zu können, vor. Da der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
TIPP: Es ging hier um ein ärztliches Attest, das unstrittig war und bestätigte, dass der Arbeitnehmer keine Masken tragen kann. Sogenannte Gefälligkeitsatteste ohne ausreichende ärztliche Begründung sind anders zu bewerten und können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen. Das LAG Köln hat gleichzeitig den Anspruch auf Homeoffice verneint, da der Leistungsanspruch aufgrund der Spezifik ausschließlich am Arbeitsplatz erfüllt werden könne.
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