Fall: Das Bundesarbeitsgericht hat über ein Einzelhandelsunternehmen entschieden, das Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Schichten 30 bis 60 Minuten lang mit fachfremden Aufgaben beschäftigt hat. Dies war der Fall, wenn es zum Beispiel im Logistikbereich krankheitsbedingte Ausfälle gab und Mitarbeiter aus der Personalabteilung dort aushelfen mussten. Die Betriebsräte des Unternehmens waren der Ansicht, diese kurzfristigen Einsätze seien Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Diese seien unwirksam, weil der Betriebsrat zuvor hätte angehört werden müssen.
Begründung: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass allein aufgrund des äußerst geringen zeitlichen Umfangs der Einsätze diese nicht geeignet seien, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 95 BetrVG auszulösen. Dies käme angesichts der Kürze der Einsätze nur in den seltensten Fällen in Betracht. Selbst wenn sie regelmäßig vorkämen, seien solche kurzfristigen Einsätze nicht gravierend genug, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen. In dem zu entscheidenden Fall war zwar die Zuweisung von Aufgaben aus anderen Abteilungen nicht Bestandteil der vertraglich zu erfüllenden Aufgaben. Gleichwohl besteht nach Auffassung des BAG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da die Kürze der zeitlichen Einsätze – auch wenn sie an mehreren Tagen erfolgten – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht auslöse.
Tipp: Arbeitgebern ist es zum Beispiel in Krankheitsfällen möglich, Personal aus anderen Abteilungen ohne Beteiligung des Betriebsrates aushilfsweise und vorübergehend in anderen Abteilungen einzusetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht so bestätigt.
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