BEGRÜNDUNG:
Hintergrund der Entscheidung ist die sogenannte Cookie-Richtlinie (2009/136/EG). Wie diese auszulegen ist, erläuterte der EuGH in seinem Urteil: Das Gericht legte dar, dass eine wirksame Einwilligung nicht gegeben ist, wenn die Datenspeicherung durch ein bereits voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird und der Nutzer seine Einwilligung erst durch das Entfernen des vorangekreuzten Kästchens verweigern kann. Der EuGH verlangt für die Datenverarbeitung mittels Cookies eine aktive Einwilligung, das heißt, erst durch sein aktives Verhalten soll der Nutzer durch das Einstellen/Ankreuzen des noch offenen Ankreuzkästchens seine Einwilligung geben.
TIPP:
Internetseitenbetreiber und Onlinehändler sollten dringend beachten, dass sie für den Einsatz von Cookies eine ausdrückliche, freiwillige und informierte Einwilligung einholen müssen. Der Einsatz von Cookies auf Internetseiten ist somit nur noch zulässig, wenn der Nutzer dem durch aktives Anklicken eines Kästchens oder durch eine andere aktive Handlung zugestimmt hat. Voraussetzung ist zudem eine vorherige klare und umfassende Information über jeden Cookie. Dazu gehören auch Angaben zur Funktionsdauer und hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten Dritter. Die Verwendung von vorab angekreuzten Kästchen für die Einholung der Einwilligung – die sogenannte Opt-out-Lösung – sollte daher tunlichst vermieden werden.
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