Datenschutz-Grundverordnung

Klagebefugnis von Verbänden könnte endlich kippen

Die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen ist umstritten. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, das öffentlich-rechtliche Sanktions­regime der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei ab­schließend,...

Von Dr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim HDE und Syndikusrechtsanwalt 30.11.2020

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Nach Auffassung des OLG Stuttgart sind die Bestimmungen der DSGVO nicht von sich aus abschließend, und der EU-Gesetzgeber habe die Möglichkeit der privaten Rechtsdurchsetzung mittels Abmahnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

...sind andere der Meinung, bei den Datenschutzbestimmungen handele es sich um Marktverhaltensregeln, die daher von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt werden könnten. So hat zuletzt auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden (Urteil vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19).

Nach Auffassung des OLG Stuttgart sind die Bestimmungen der DSGVO nicht von sich aus abschließend, und der EU-Gesetzgeber habe die Möglichkeit der privaten Rechtsdurchsetzung mittels Abmahnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei daher möglich, soweit der Rechtsverstoß eine datenschutzrecht­liche Marktverhaltensregel betreffe, wie zum Beispiel im Fall einer Informationspflichtverletzung (Art. 13 DSGVO).

Mit Beschluss vom 28.05.2020 hat dann allerdings der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt (Az.: I ZR 186/17), dass die vom OLG Stuttgart entschiedene Frage der Abmahn­fähigkeit von Datenschutzverstößen und die damit verbundene Auslegung der DSGVO „nicht zweifelsfrei zu beantworten ist“. Hierzu verweist der BGH auf das gesamte differenzierte Meinungsspektrum (a. a. O., Rdnr. 34, 48 ff.) und stellt fest, dass sich der DSGVO eine Klagebefugnis von Verbänden ohne konkreten Auftrag des Betroffenen nicht unmittelbar entnehmen lasse. Die Sache wurde daher dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat zu klären, ob die Regeln der DSGVO eine privatrechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts durch Verbände nach dem UWG ausschließen. Wegen zahlreicher Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der DSGVO und der mit Abmahnungen verbundenen Kostenrisiken ist diese Frage für den Einzelhandel von großer Bedeutung. Ihre Beantwortung liegt nun in den Händen der Richter in Luxemburg. Diese Entwicklung hätte verhindert werden können.

Seit 2018 plädiert der HDE nämlich dafür, die jetzt beim EuGH liegende Frage gesetzlich zu klären. Hierfür hätte sich das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, mit dem der Abmahnmissbrauch besser bekämpft werden soll, angeboten. Wir haben eine Klarstellung vorge­schlagen, dass Verstöße gegen die DSGVO keine nach dem UWG abmahnfähigen Rechtsverstöße darstellen. Auf eine solche Regelung konnten sich die Koalitions­fraktionen allerdings nicht einigen.

Nun hat der Bundestag am 10.09.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen, ohne aber diese wichtige Frage zu regeln. Die jetzt im Gesetz enthaltene Vorschrift, die immerhin Kleinunternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern vor entsprechenden Ab­mahnungen ihrer Wettbewerber schützt, gibt der Wirtschaft insgesamt aber eher Steine statt Brot. Die Unternehmen müssen daher auf die EU-Richter hoffen.

Schlagworte: Recht, DSGVO

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