Pfandpflichtige Getränke

Chaos bei der Preisauszeichnung

Bei der Preisauszeichnung pfandpflichtiger Getränke herrscht sein einigen Monaten Chaos. Das Kammer­gericht Berlin (Urteil vom 21.06.2017, Az.: 5 U 185/16) hatte entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Händler bei der Gesamtpreisauszeichnung den Pfandbetrag einbezieht...

Von Dr. Peter Schröder 12.02.2020

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Das OLG Dresden hatte zu entscheiden, ob Pfandbe­träge bei der Berechnung des Grundpreises berück­sichtigt werden müssen.

...und den Pfandbetrag daher nicht gemäß § 1 Abs. 4 PAngV separat neben dem Preis für die Ware ausweist. Seitdem wurden zahl­reiche Händler wegen der marktüblichen Preisauszeichnung nach den ausdrücklichen Vorgaben der PAngV abgemahnt.

Da ein Verstoß gegen die Vorgaben der PAngV zu Bußgeldern führen kann und die Preisauszeichnung nach dieser Regelung auch dem Verbraucherinteresse entspricht, hat der HDE empfohlen, von dieser Praxis nicht abzuweichen. Da die Rechtsprechung der Gerichte erster Instanz uneinheitlich ist, sind die Unternehmen aber in jedem Fall einer Abmahngefahr ausgesetzt. Daher ist in diesem Zusammenhang das erste zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden von höchstem Interesse.

Das OLG Dresden hatte zu entscheiden, ob Pfandbe­träge bei der Berechnung des Grundpreises berück­sichtigt werden müssen (Urteil vom 17.09.2019, Az.: 14 U 807/19). Die Dresdner Richter haben dies erfreulicher­weise abgelehnt. Sie bestätigen in wesentlichen Teilen die auch vom HDE vertretene Rechtsauffassung. So stellen sie ausdrücklich fest, dass der Pfandbetrag für Ein- und Mehrwegflaschen keinen Preisbestandteil darstellt, der bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen ist.

Die Hingabe der pfandpflichtigen Flasche wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.07.2007, Az.: II ZR 233/05) als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung definiert und es wird darauf hingewiesen, dass daher eine Einbeziehung des Flaschenpfands in den Grundpreis die Nachvoll­ziehbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises beeinträchtigen würde.

Im Hinblick auf den zu bildenden Gesamtpreis kommen die Richter auch unter Berücksichtigung der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu keinem anderen Ergebnis. Sie vertreten vielmehr unter ausdrücklichem Bezug auf die Literatur (Schröder, WRP 2019, 984, 986) die Rechtsauffassung, dass Pfandbeträge für Verpackungen keine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses darstellen und sie daher auch nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen sind.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung muss abgewartet werden. Klarheit wird in diesem Streitfall erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen. Jedenfalls belegt die Entscheidung, dass derzeit kein Anlass besteht, in der Praxis von der marktüblichen Preisauszeichnung bei pfandpflichtigen Getränken abzuweichen.

Dr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucher­politik beim HDE und Syndikusrechtsanwalt schroeder@hde.de

Schlagworte: Recht

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