In Zukunft müssen Einzelhändler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der für diese Ware innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde. Damit will die EU auf unlautere Schaukel- oder Mondpreise reagieren, die allerdings nach geltender Rechtslage bereits verboten sind.
Die Neuregelung bezieht sich allein auf den Gesamtpreis und ist ausschließlich auf die Bekanntgabe echter Preisermäßigungen anzuwenden. Die Pflicht zur Angabe eines Referenzpreises gilt damit nicht für allgemeine Preisaussagen oder die schlichte Bekanntgabe eines ermäßigten Preises, soweit auf eine Information über den vorherigen Preis oder die Tatsache der Preisherabsetzung verzichtet wird. Die Neuregelung gilt daher nicht für die Bekanntmachung (niedriger) Preise, beispielsweise durch Wörter wie „Knallerpreis“ oder „Dauerniedrigpreis“.
Die rein werbetechnische Herausstellung eines Preises, zum Beispiel durch rote Schrift, große Ziffern oder mittels entsprechender verbaler Einbettung, fällt als allgemeine Preisaussage ebenfalls nicht unter die neue Regelung und löst somit keine neuen Pflichten bei der Preisauszeichnung aus. Soweit allerdings konkret mit einer Preisherabsetzung, beispielsweise durch die Wörter „reduziert“ oder „jetzt billiger“, geworben wird, ist künftig auch der Referenzpreis anzugeben.
Bei einer Preisherabsetzung schnell verderblicher Waren oder von Waren mit kurzer Haltbarkeit entfällt ausnahmsweise die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises. In diesen Fällen kann in Zukunft außerdem auf die Angabe des neuen Gesamt- und Grundpreises verzichtet werden. Der Gesetzgeber will damit vermeidbare Lebensmittelvernichtung verhindern und einen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten. Der Händler muss in diesen Fällen allerdings darauf hinweisen, dass der Preis wegen des drohenden Verderbs oder Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums herabgesetzt wurde.
Schließlich stellt der Normgeber mit der Novelle klar, dass bei pfandpflichtigen Gebinden der Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden darf und als Sicherheitsleistung wie gewohnt separat ausgewiesen werden muss. Damit wird eine umstrittene Rechtsfrage geklärt, die die Rechtsprechung in den letzten Jahren beschäftigt hat und die zuletzt auch zu einer Vorlage beim EuGH führte (BGH, Beschluss vom 29.07.2021, Az.: I ZR 135/20).
Die novellierte Verordnung wird im Oktober im Bundesrat verabschiedet und soll am 28. Mai 2022 in Kraft treten.
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