FALL: Ein Arbeitgeber hatte sich in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem ehemaligen Arbeitnehmer ein „qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis“ zu erteilen. Das Zeugnis wies dann eine leicht überdurchschnittliche Beurteilung des Arbeitnehmers und dessen einwandfreies Verhalten aus, enthielt aber kein Bedauern über das Ausscheiden, keinen Dank für die Zusammenarbeit und auch keine guten Wünsche für die Zukunft. Der ehemalige Arbeitnehmer forderte diesen „Dreiklang“ nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich ein.
BEGRÜNDUNG: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines „wohlwollenden qualifizierten“ Zeugnisses keinen Anspruch auf Dank und gute Zukunftswünsche herleite. Allerdings hat es bei einem „zumindest leicht“ überdurchschnittlichen Zeugnis mit Bestätigung einwandfreien Verhaltens der Arbeitskraft den Anspruch auf Dank und gute Zukunftswünsche bejaht, wenn keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers dem entgegenstehen. „Bedauern“ hat es nicht zugesprochen, weil diesem die Wahrheitspflicht entgegenstehe.
TIPP: Arbeitgebern ist anzuraten, sich bei Verpflichtung zu überdurchschnittlichen Zeugnissen und Bestätigung einwandfreien Verhaltens darüber im Klaren zu sein, dass zur „Abrundung“ des Zeugnisses auch Dank und gute Zukunftswünsche gefordert werden könnten, auch wenn bisher das Bundesarbeitsgericht diese Pflicht in der Regel nicht sah (Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11). Es muss damit gerechnet werden, dass auch weitere Arbeitsgerichte sich der Entscheidung des BAG nicht mehr anschließen werden. Der Gesamteindruck des Zeugnisses sollte immer bedacht werden, da „Brüche“ in der Bewertung für die korrekte Erfüllung des Zeugnisanspruchs schädlich sein können.
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