Beschlossen & verkündet

Kriterien für wohlwollendes Arbeitszeugnis geschärft

URTEIL: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber ein „leicht“ überdurchschnitt­liches Zeugnis zwar nicht mit einem Bedauern, aber mit Dank für die Mitarbeit und guten Zukunftswünschen zu beschließen habe, da er ansonsten seine Pflicht zur Erstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses nicht vollständig erfüllt habe (Urteil vom 12.01.2021, Az.: 3 Sa 800/20 – nicht rechtskräftig).

Von Jens Meyer 13.06.2021

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Das Zeugnis wies eine leicht überdurchschnittliche Beur­teilung des Arbeitnehmers aus, enthielt aber kein Bedauern über das Ausscheiden, keinen Dank für die Zusammenarbeit und auch keine guten Wünsche für die Zukunft. Der ehemalige Arbeitnehmer forderte dies gerichtlich ein.

FALL: Ein Arbeitgeber hatte sich in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem ehemaligen Arbeitnehmer ein „qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis“ zu erteilen. Das Zeugnis wies dann eine leicht überdurchschnittliche Beur­teilung des Arbeitnehmers und dessen einwandfreies Verhalten aus, enthielt aber kein Bedauern über das Ausscheiden, keinen Dank für die Zusammenarbeit und auch keine guten Wünsche für die Zukunft. Der ehemalige Arbeitnehmer forderte diesen „Dreiklang“ nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich ein.

BEGRÜNDUNG: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines „wohlwollenden qualifizierten“ Zeugnisses keinen Anspruch auf Dank und gute Zukunfts­wünsche herleite. Allerdings hat es bei einem „zumindest leicht“ überdurchschnitt­lichen Zeugnis mit Bestätigung einwandfreien Verhaltens der Arbeitskraft den Anspruch auf Dank und gute Zukunfts­wünsche bejaht, wenn keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers dem ent­gegenstehen. „Bedauern“ hat es nicht zugesprochen, weil diesem die Wahrheitspflicht entgegenstehe.

TIPP: Arbeitgebern ist anzuraten, sich bei Verpflichtung zu überdurchschnittlichen Zeugnissen und Bestätigung einwandfreien Verhaltens darüber im Klaren zu sein, dass zur „Abrundung“ des Zeugnisses auch Dank und gute Zukunftswünsche gefordert werden könnten, auch wenn bisher das Bundesarbeitsgericht diese Pflicht in der Regel nicht sah (Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11). Es muss damit gerechnet werden, dass auch weitere Arbeitsgerichte sich der Entscheidung des BAG nicht mehr anschließen werden. Der Gesamteindruck des Zeugnisses sollte immer bedacht werden, da „Brüche“ in der Bewertung für die korrekte Erfüllung des Zeugnisanspruchs schädlich sein können.

Schlagworte: Recht, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

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