Recht

Kein Markenschutz bei Werbung für Elektro- und Elektronikartikel

Am 26. November ist wieder der „Black Friday“. Doch darf man Rabattaktionen mit den Worten „Black Friday“ bewerben? Schließlich ist „Black Friday“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Von Dr. Peter Schröder 15.10.2021

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„Black Friday“ genießt im Zusammenhang mit Handels- und Werbedienstleistungen im Warensektor „Elektro- und Elektronikartikel“ keinen markenrechtlichen Schutz mehr.

Nun bringt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zumindest für Teile des Einzelhandels Rechtssicherheit: Der BGH hat die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigt, nach der die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ für Handels- und Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikwaren vom DPMA zu Recht angeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az.: I ZB 21/20).

Der BGH folgt uneingeschränkt der Argumentation des BPatG und bestätigt, dass ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Hinblick auf Elektro- und Elektronikwaren bereits bei Anmeldung bestanden hat. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass schon bei der Anmeldung der Wortmarke vernünftigerweise zu erwarten gewesen sei, dass diese Worte eine beschreibende Bedeutung erlangen würden. Schließlich seien zu dieser Zeit längst erste „Black Friday“-Aktionen im Handel durchgeführt und beworben worden.

Dies bedeutet für die Praxis, dass die Wortmarke „Black Friday“ im Zusammenhang mit Handels- und Werbedienstleistungen im Warensektor „Elektro- und Elektronikartikel“ keinen markenrechtlichen Schutz mehr genießt. Rabattaktionen gelten nach der BGH-Rechtsprechung als Dienstleistung des Einzelhandels (Rdnr. 31). Die Wortmarke ist insofern zu löschen.

Damit ist nach Auffassung des HDE klar, dass die Worte „Black Friday“ in Zukunft im Zusammenhang mit Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikartikel ohne markenrechtliche Einschränkungen genutzt werden können.

Die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ ist für Handels- und Werbedienstleistungen in anderen Warensektoren – beispielsweise Bekleidung und Schuhe – allerdings bis auf Weiteres wirksam. Beim Kammergericht Berlin ist derzeit zwar ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Frage anhängig, ob der Markenschutz für die anderen Warengruppen verfallen ist. Das Landgericht Berlin hatte zuvor entsprechend entschieden (LG Berlin, Urteil vom 15.04.2021, Az. 52 O 320/19). Da die Entscheidung des Kammergerichts aber noch aussteht, bestehen bei der Werbung mit den Worten „Black Friday“ für Waren aus den Sektoren jenseits des Elektro- und Elektronikbereichs weiterhin rechtliche Risiken.

Schlagworte: Black Friday, Rabatte, Rabattschlacht

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