Recht

Gericht präzisiert Anforderungen

Ladendiebstähle sind ein ernstes Problem. Sie kosten jährlich mehrere Milliarden Euro und gefährden Mitarbeiter und Kunden. Um das Eigentum zu schützen und Schaden abzuwenden, werden viele Geschäfte mit Videokameras überwacht.

Von Dr. Peter Schröder 10.12.2021

© Krisanapong Detraphiphat/iStock.com

Die Anforderungen an die Begründung und Umsetzung einer zulässigen offenen Videoüberwachung zur Diebstahlprävention sind jedoch hoch.

Eine Videoüberwachung ist aber nur zulässig, wenn sie den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung kann eine Videoüberwachung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Händlers erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diese abstrakten Vorgaben nun in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert und folgt damit weitgehend der bereits bekannten Rechtsauffassung vieler Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 18.05.2021, Az.: 12 U 296/20).

Erfreulicherweise bestätigen die Stuttgarter Richter, dass eine Videoüberwachung auch „zur Abwehr drohender Gefahren für Rechtsgüter“, also zum Beispiel mit dem Ziel der Diebstahl- und Raubprävention, zulässig sein kann. Dieser Zweck müsse vor Beginn der Videoüberwachung allerdings möglichst präzise sowie schriftlich respektive elektronisch im Hinblick auf die jeweilige Überwachungssituation dokumentiert werden. Außerdem habe der Händler die konkrete Gefahrenlage objektiv zu begründen. Er muss nach der aktuellen Rechtsprechung daher beispielsweise anhand konkreter Inventur­differenzen darlegen, dass im überwachten Bereich eine besondere Diebstahlgefahr besteht.

Wie das OLG Stuttgart feststellt, muss die Videoüberwachung auch zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich sein.Mildere, weniger in die Persönlichkeitsrechte der Kunden und Mitarbeiter eingreifende Mittel dürfen daher nicht zur Verfügung stehen. In Betracht kommt nach Meinung der Richter aus dem Ländle eine andere Gestaltung des Ladenlokals und Anordnung der Ware, das Anbringen von Spiegeln oder eine intensivere Kontrolle durch das Personal. Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit seien zwar zu berücksichtigen, aber nicht allein ausschlaggebend. Schließlich muss die Videoüberwachung für die Betroffenen auch ohne Suchaufwand erkennbar sein. Hierzu sollen Hinweisschilder platziert werden, die dem Kunden förmlich „ins Auge springen“.

Die Anforderungen an die Begründung und Umsetzung einer zulässigen offenen Videoüberwachung zur Diebstahlprävention sind also hoch und lösen erheblichen bürokratischen Aufwand aus. Der HDE hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die restriktive Auslegung des bestehenden Rechtsrahmens die Präventionsmöglichkeiten unnötig einschränkt und erhebliche Kosten verursacht. Die vom OLG Stuttgart nochmals dargelegten Anforderungen sollten allerdings gleichwohl unbedingt beachtet werden, weil der Händler dafür beweispflichtig ist und bei Nichtbeachtung Unterlassungsansprüche, empfindliche Bußgelder und Reputationsschäden drohen.

Schlagworte: Ladendiebstahl, Raubüberfälle, Recht, Videoüberwachung

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