Wie hoch ist die Förderung und wer bekommt sie?
Die maximale Fördersumme beträgt einmalig 20.000 Euro. Sie steht allen Unternehmen offen, denen Überbrückungshilfe III gewährt wurde und die eine förderungsfähige Maßnahme planen. Überbrückungshilfe III erhalten zum Beispiel Firmen, die von den Schließungsvorgaben des Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, und solche, die bei einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro einen Einbruch von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Was sind förderungsfähige Maßnahmen?
Genaue Digitalisierungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber nicht definiert. „Förderfähig sind zum Beispiel der Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops, ein Kassensystem für Gastronomen oder die Digitalisierung
von Unternehmensprozessen“, sagt Steuerberater Patrick Mönnighoff von der Kanzlei Mönnighoff & Partner. Auch eine Digitalisierung der Buchhaltung könne dazuzählen, wenn Mitarbeiter ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.
Wer prüft den Antrag?
Wie auch die Anträge auf Überbrückungshilfe III, prüfen die Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer den Antrag auf Förderung einer Digitalisierungsmaßnahme. Eine vorherige Prüfung nimmt der Steuerberater
des antragstellenden Unternehmens vor. Er muss einschätzen, ob es sich um ein geeignetes Vorhaben handelt. „Wenn mithilfe der Maßnahme ein pandemiebedingtes Problem verbessert oder gelöst wird, halte ich diese für förderfähig“, erklärt Mönnighoff.
Wann ist der richtige Zeitpunkt, Überbrückungshilfe III zu beantragen?
Unternehmen, die finanziell stark unter Druck geraten sind, rät der Steuerberater, sofort zu handeln. Wer nur mittelbar betroffen ist, sollte die Möglichkeit nutzen, die Überbrückungshilfe III erst rückwirkend nach ihrem Ende im Juni 2021 zu beantragen. Ein Grund: „Wer den Antrag jetzt stellt, rechnet mit geschätzten Werten und muss später eventuell einen Teil der Hilfe zurückzahlen.“
Was müssen Unternehmer weiterhin wissen?
Während der Förderantrag auch rückwirkend nach dem Ende der Überbrückungshilfe III gestellt werden kann, muss die geförderte Digitalisierungsmaßnahme im Förderzeitraum – also vor Ende Juni 2021 – bezahlt werden. Dieser Punkt berge ein Risiko, warnt Steuerberater Mönnighoff. „Unternehmer, die sich nicht hundertprozentig sicher sind, ob ihnen die Überbrückungshilfe III tatsächlich zusteht, können nicht hundertprozentig auf die Fördersumme zählen.“
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