Die Zwangsschließung ihrer Läden bringt viele Modehändler in Bedrängnis.
Das Modeunternehmen Breuninger aus Stuttgart will seine Geschäfte wieder öffnen und hatte gegen die Corona-Verordnung des Landes geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat die Klage jedoch im Eilverfahren abgewiesen, wie aus einer Mitteilung hervorgeht. Zur Begründung heißt es unter anderem, der Betrieb sei keineswegs komplett untersagt: Abholstellen und Lieferdienste seien zulässig.
Breuninger hatte gefordert, die in der Corona-Verordnung des Landes geregelten Geschäftsschließungen außer Vollzug zu setzen. Die Verordnung sei unverhältnismäßig, ungerecht und nicht nachvollziehbar, argumentierte der Modehändler. Die Richter am Verwaltungsgericht sehen das jedoch anders: Die ergriffenen Regelungen seien weiterhin verhältnismäßig, heißt es in der Pressemitteilung des Gericht.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt noch als sehr hoch einzuschätzen. Diese rechtfertige es gegenwärtig, weiterhin Betriebsuntersagungen aufrechtzuerhalten. Zudem sei der Geschäftsbetrieb keineswegs generell untersagt, vielmehr könne Breuninger seinen Kunden weiterhin Abhol- und Lieferangebote machen. Der Onlineshop des Unternehmens trage einen erheblichen Teil zum Umsatz bei und könne weiterhin genutzt werden.
Den von Breuninger angeführten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht das Gericht demnach ebenfalls nicht. Die Grundentscheidung der Landesregierung, den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke von der Schließungsanordnung auszunehmen, sei nicht zu beanstanden. Eine Unterscheidung zwischen Non-Food-Handel und denjenigen Händlern, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen, sei aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt.
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