Versicherung
Manchmal hilft der Staat:
Versicherungen bei der Steuer
Text: Raimund Diefenbach,
17. Juni 2011
- Betriebsversicherungen: Egal ob das Firmengebäude oder dessen Inhalt versichert ist, die Prämien sind Betriebsausgaben. Ebenso sämtliche Ausgaben für andere betriebliche Versicherungen. Kritisch wird es, wenn der Unternehmenschef für sich selbst eine Versicherung abschließt und die Beiträge aus der Firmenkasse zahlt. So sind etwa die Zinsen für Policendarlehen auf eine private Kapitallebensversicherung Betriebsausgaben, wenn mit dem Darlehen betriebliche Investitionen bezahlt werden. Die Beiträge für die Versicherung selbst sind Privatsache.
- Sachversicherungen für sowohl privat als auch betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind anteilig von der Steuer absetzbar. Etwa die Feuerversicherung für ein zu 60 Prozent betrieblich und zu 40 Prozent privat genutztes Wohn- und Geschäftshaus mit entsprechenden Anteilen.
- Privatversicherungen: Im Rahmen der Sonderausgaben sind die Beiträge für einige Versicherungen absetzbar, die als Vorsorgeaufwand steuerlich begünstigt sind. Wer als Einzelhändler etwa eine Basisrente („Rürup-Rente") abgeschlossen hat, kann die Beiträge in diesem Jahr in Höhe von 72 Prozent von seinem Einkommen abziehen. Andere Versicherungen wie Erwerbsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ebenso beschränkt absetzbar wie die Beiträge für Risikolebensversicherungen. Für Unternehmer gilt eine Grenze von 2.800 Euro im Jahr. Wer mehr an Versicherungsprämien bezahlt, muss diese komplett aus seiner eigenen Tasche zahlen.
- Bei Kapital-Lebensversicherungen ist zu beachten, dass die Beiträge an vor 2005 abgeschlossene Verträge zu den begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören. Spätere Auszahlungen sind steuerfrei. Einzahlungen in Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Wird die Versicherung fällig, ist der Unterschied zwischen Ablaufleistung und Eigenbeiträgen grundsätzlich voll steuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt nur bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Dann sind nur die halben Erträge der Steuer zu unterwerfen. Die gleichen Regeln gelten auch für fondsgebundene Versicherungen, bei denen die Gesellschaft das Geld der Versicherten in Wertpapierfonds steckt.
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