Videoüberwachung in Ladenpassagen ist notwendig!
Es diskutieren Rainhardt von Leoprechting, Vorstandsvorsitzender der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution und Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.
pro
Rainhardt von Leoprechting
Vorstandsvorsitzender der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Ist Datenschutz wichtiger als die Sicherheit von Kunden und Mitarbeitern? Den Datenschützern anscheinend schon. Der an ein Einkaufcenter gerichtete Bescheid eines Landesdatenschutzbeauftragten wegen der offenen Videoüberwachung in den Centergängen spricht dafür. Die Datenschützer legen hier geltendes Recht äußerst weit aus und sind bereit, eher eine Straftat in Kauf zu nehmen als ihre überzogenen Vorstellungen von Datenschutz aufzugeben. Sie verlangen daher, dass die Videoüberwachung eingestellt wird. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt aber die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen wie Einkaufscentern, wenn es ein berechtigtes Interesse gibt. Was kann berechtigter sein als die Sicherheit der Kunden und Mitarbeiter?
Auch, damit sie sicher einkaufen und ihre Arbeit erledigen können, setzt der Einzelhandel auf die offene Videoüberwachung — immer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Erfahrung zeigt, dass die Kameras potenzielle Täter abschrecken. Denn sie sorgen zuverlässig dafür, dass Straftäter identifiziert und überführt werden. Wie wichtig eine solche Videoüberwachung ist, hat jüngst die Gewalttat in der Berliner U-Bahn gezeigt. Die Täter wurden nur dank der Videoaufzeichnung gefasst. Den Fahrgästen hat dies gezeigt, dass sie Kriminellen nicht schutzlos ausgeliefert sind. Und unsere Kunden und Mitarbeiter? Für sie muss dasselbe gelten.
contra
Johannes Caspar
Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Eine offene Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Paragraf 6 b Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Danach ist Videoüberwachung im Einzelhandel, die entsprechend gekennzeichnet werden muss, grundsätzlich zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Sicherheit von Kunden und Mitarbeitern kann ebenso wie die Prävention von Straftaten grundsätzlich ein berechtigtes Interesse für Videoüberwachung darstellen.
Die Videoüberwachung in Ladenpassagen von Einkaufszentren ist nach unserer Auffassung grundsätzlich nicht zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen der Betreiber für erforderlich. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, dass es in den Passagen selbst zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist. Zudem werden die Rechte der Besucher durch die ständige Videoüberwachung unangemessen beeinträchtigt. Von der Videoüberwachung in den Ladenpassagen zu unterscheiden ist die Videoüberwachung in einzelnen Geschäften. Hiergegen bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn sie erforderlich ist, etwa bei Juwelieren.










