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Personal
Betriebsübergang: Widerspruchsfrist beachten
Bei Betriebsübergängen gilt zwar eine sechsmonatige Übergangsfrist. Widerspruch ist aber nur im ersten Monat möglich.
Text: Nicole Ritter,
06. Januar 2012
Wenn Sie eine ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des Paragrafen 613a BGB vorgenommen haben, können die Arbeitnehmer ein halbes Jahr später nicht mehr widersprechen. Denn die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wird durch eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung in Lauf gesetzt. Diese muss allerdings den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalt (Urteil vom 10.11.2011, AZ.: 8 AZR 277/10) war die Klägerin bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Im Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht und arbeitete für die neue Arbeitgeberin. Nachdem sie sich mit dieser am 13.5.2009 auf eine Aufhebung des Arbeitsvertra gs gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt hatte, erklärte sie mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009 ihren Widerspruch gegen den Betriebsübergang.
Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass sie über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, so dass die Monatsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe.
Das Landesarbeitsgericht wies die Feststellungsklage der Klägerin ab, weil diese ein etwaiges Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrags mit der T-GmbH jedenfalls verwirkt hätte. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei wirksam auf die T-GmbH übergegangen; sie habe dem Betriebsübergang nicht rechtzeitig widersprochen. Der Widerspruch sei nach Paragraf 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Paragraf 613a Abs. 5 BGB zu erklären. Zwar setze nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang diese Frist in Lauf. Im Streitfall habe das Unterrichtungsschreiben der Beklagten aber den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Deshalb habe die Widerspruchsfrist bereits mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin im Oktober des Jahres 2008 zu laufen begonnen.
Die Autorin Rechtsanwältin Katja Calic berät Sie beim Handelsverband Osnabrück-Emsland, Tel.: 0541/357 82 10.
Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass sie über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, so dass die Monatsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe.
Das Landesarbeitsgericht wies die Feststellungsklage der Klägerin ab, weil diese ein etwaiges Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrags mit der T-GmbH jedenfalls verwirkt hätte. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei wirksam auf die T-GmbH übergegangen; sie habe dem Betriebsübergang nicht rechtzeitig widersprochen. Der Widerspruch sei nach Paragraf 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Paragraf 613a Abs. 5 BGB zu erklären. Zwar setze nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang diese Frist in Lauf. Im Streitfall habe das Unterrichtungsschreiben der Beklagten aber den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Deshalb habe die Widerspruchsfrist bereits mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin im Oktober des Jahres 2008 zu laufen begonnen.
Die Autorin Rechtsanwältin Katja Calic berät Sie beim Handelsverband Osnabrück-Emsland, Tel.: 0541/357 82 10.
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